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   VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88   

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https://dejure.org/1988,3657
VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88 (https://dejure.org/1988,3657)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.06.1988 - 10 TE 1910/88 (https://dejure.org/1988,3657)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juni 1988 - 10 TE 1910/88 (https://dejure.org/1988,3657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 Abs 5 AsylVfG, § 22 Abs 6 S 1 AsylVfG, § 22 Abs 9 AsylVfG, § 32 Abs 2 Nr 2 AsylVfG, § 52 Nr 2 S 3 VwGO
    Örtliche Zuständigkeit des VG im Asylverfahren; Unterbringung des Asylbewerbers in Gemeinschaftsunterkunft; Berücksichtigung naher Beziehungen zu anderen Personen bei Zuweisung des Aufenthaltsortes; Berufungszulassung im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88
    Die Divergenzzulassung als Sonderfall der Grundsatzzulassung (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, Beschluß v. 10. Juli 1986 - 10 TE 641/86 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen) setzt lediglich eine objektive Abweichung von einem Rechtssatz voraus, den das Bundesverwaltungsgericht oder das jeweils zuständige Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat.
  • VGH Hessen, 13.06.1986 - 10 TE 862/86

    Divergenzberufung im Asylgerichtsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88
    Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Abweichung bewußt oder gar vorsätzlich erfolgt, vielmehr genügt ein Abgehen von der Rechtsprechung des Gerichts höherer Instanz in der Weise, daß dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die einem von diesem Gericht aufgestellten Rechtsgrundsatz widerspricht (Hess. VGH, Beschluß v. 13. Juni 1986 - 10 TE 862/86 -).
  • BVerwG, 22.01.1960 - VIII B 37.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88
    c Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, der sich von ersterem nur durch die zusätzliche Fallgruppe der Abweichung von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes unterschied - ausgesprochen, daß es nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts für die Frage, ob in einem Falle der Divergenz einer angegriffenen Entscheidung von einer späteren Entscheidung die Revision zuzulassen sei, auf den Zeitpunkt der  Beschwerdeentscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts) abzustellen sei (so BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1954 - V B 45/54 - MDR 1954, 652 und Beschluß vom 22. Januar 1960 - VIII B 37/59 NJW 1960, 594 f  (595)).
  • BSG, 15.12.1976 - 4 BJ 1/76

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88
    Das Bundessozialgericht hat dies auch bei der Abweichung einer Entscheidung von einer späteren Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts für einen Fall anerkannt, in welchem der Beschwerdeführer zunächst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hatte, auf welche sich die frühere Entscheidung bezog (BSG, Beschluß vom 15. Dezember 1976 - 4 BJ 1/76 -, MDR 19779 347).
  • VGH Hessen, 10.07.1986 - 10 TE 641/86
    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88
    Die Divergenzzulassung als Sonderfall der Grundsatzzulassung (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, Beschluß v. 10. Juli 1986 - 10 TE 641/86 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen) setzt lediglich eine objektive Abweichung von einem Rechtssatz voraus, den das Bundesverwaltungsgericht oder das jeweils zuständige Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat.
  • BVerwG, 24.07.1954 - V C 172.54

    Ablehnung einer Revision wegen verspäteter Einlegung und rechtmäßigem Ausschluss

    Auszug aus VGH Hessen, 16.06.1988 - 10 TE 1910/88
    c Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, der sich von ersterem nur durch die zusätzliche Fallgruppe der Abweichung von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes unterschied - ausgesprochen, daß es nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts für die Frage, ob in einem Falle der Divergenz einer angegriffenen Entscheidung von einer späteren Entscheidung die Revision zuzulassen sei, auf den Zeitpunkt der  Beschwerdeentscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts) abzustellen sei (so BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1954 - V B 45/54 - MDR 1954, 652 und Beschluß vom 22. Januar 1960 - VIII B 37/59 NJW 1960, 594 f  (595)).
  • VGH Hessen, 15.01.1990 - 12 TE 3516/88

    Asylrecht Türkei: Yeziden; Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz - rechtliches

    Dies mag indessen dahinstehen, weil die Kläger insoweit eine Divergenzrüge nicht erhoben haben und weil dann -- mit Blick auf die Divergenzberufung als besonderen Fall der Grundsatzberufung -- eine Zulassung unter dem letztgenannten Aspekt nur ausnahmsweise in Betracht kommt, falls die betreffenden Grundsatzfrage später abweichend entschieden wird, nicht hingegen wenn sie -- wie hier -- bereits bei Ergehen des angegriffenen Urteils geklärt war (vgl. Hess. VGH, 13.01.1987 -- 10 TE 1276/86 --, 16.06.1988 -- 10 TE 1910/88 -- u. 13.12.1989 -- 12 TE 1747/88 --).
  • VGH Hessen, 25.07.1988 - 12 TH 3577/87

    Zur örtlichen Zuständigkeit von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht;

    Eine Zustimmung im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO kann nicht nur in Form einer Aufenthaltsgestattung nach § 20 AsylVfG; oder einer Duldung nach § 17 AuslG erfolgen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 16. Juni 1988 - 10 TE 1910/88 -, wonach sich die Zustimmung der Ausländerbehörde beispielsweise aus einer generellen Verwaltungsübung ergeben kann).
  • VGH Hessen, 26.08.1988 - 10 UE 2431/88

    Zur Berücksichtigung von Sonderbeziehungen bei der Zuweisung von Asylbewerbern

    Mit seiner durch den Senat mit Beschluß vom 16. Juni 1988 - 10 TE 1910/88 - zugelassenen Berufung vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen.
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